Baukindergeld

Stand: 22.03.2023 (Datum der letzten Aktualisierung)

Der Verband privater Bauherren erklärt, was Bauherren über das neue Baukindergeld wissen müssen. Übersichtlich dargestellt mittels Fragen und Antworten.

Antwort:
Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss. Grundidee des Baukindergeldes ist es, allen Kindergeldberechtigten, also Familien, Ehe- oder Lebenspartnern oder Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft sowie Alleinerziehenden zu eigenem Wohnraum zu verhelfen, nicht zu Wohneigentum an sich, auch wenn der bekanntlich eine gute Alterssicherung ist.

Antwort: 

Das Baukindergeld ist die Eigenheimförderung der KfW-Bank und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) für Familien, eheähnliche Gemeinschaften und Alleinerziehende.

Antwort:
In den Genuss des staatlichen Zuschusses kommen alle Kindergeldberechtigten, die (Mit-)Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums sind und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Baukindergeld richtet sich also nicht nur an Familien im klassischen Sinne, sondern auch an Alleinerziehende, Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft - sofern diese "Kindergeldberechtige" sind.

Antwort:
Ja. Das Baukindergeld ist, wie andere Zulagen und Steuervergünstigungen, an eine Einkommenshöchstgrenze gebunden. Beantragen können es kindergeldberechtigte Personen, deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Es gilt also: das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf bei zwei Kindern 105.000 Euro nicht überschreiten, bei drei Kindern 120.000 Euro und so weiter. Je mehr Kinder zum Haushalt gehören, umso höher ist der Freibetrag.

Wichtig: Es handelt sich um das zu versteuernde Jahreseinkommen des jeweiligen Haushalts - also brutto, vor Abzug aller Sozialleistungen und Steuern. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers sowie die Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Maßgeblich für die Berechnung ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang bei der KfW.

Antwort:
Das Baukindergeld beträgt 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren und wird längstens zehn Jahre lang ausgezahlt. Maximal bekommt eine Bauherrenfamilie also für ein Kind 12.000 Euro Baukindergeld.

Antwort:
Nur für neue gebaute Häuser oder Wohnungen beziehungsweise für gekaufte neue oder Bestandsimmobilien, in denen die Familien mit den Kindern auch tatsächlich wohnen.

Antwort:
Ja. Das Baukindergeld gilt für Neubauten, für die die Baugenehmigung nach dem 1. Januar 2018 erteilt wurde und für Neubauten, für welche die Baugenehmigung noch bis zum 31. März 2021 erteilt wird. Für den Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten ist das Datum des notariellen Kaufvertrags maßgeblich: Dieser muss zwischen dem 1. Januar 2018 und 31. März 2021 unterzeichnet worden sein beziehungsweise unterzeichnet werden.

Antwort:
Wenn die oben erwähnten Voraussetzungen vorliegen, kann bis spätestens 31. Dezember 2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Entscheidend ist, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt wird. Ausschlaggebend ist dafür stets das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.

Antwort:
Nicht gefördert werden Umbauten und Anbauten sowie Aufstockungen bestehender Immobilien. Auch eine Sanierung, etwa eines geerbten Hauses, ist nicht förderfähig. Nicht gefördert wird zudem jeder Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf), dessen Kosten ohne Erwerbsnebenkosten nicht höher als die Förderung durch das Baukindergeld sind.

Antwort:
Gefördert wird nur der Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum. Haushalte, die bereits über Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland verfügen, können nicht gefördert werden. Ergo: Diese junge Familie bekommt kein Baukindergeld. Maßgeblich ist auch hier der Begriff "Haushalt". Darunter werden der Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder verstanden.

Antwort:
Nein. Für Kinder, die nach dem Eingang des Antrags auf Baukindergeld bei der KfW geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.

Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zu diesem Zeitpunkt die Kindergeldberechtigung vorliegt.

Bei Einzug vor dem Start des Baukindergelds (18.09.2018) gilt außerdem, dass nur Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (amtliche Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens drei Monate nach Einzug geboren wurden.

Antwort:
Wie gesagt: Es kommt auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Spätere Ereignisse haben keinen Einfluss auf den ursprünglichen Antrag. Jedes Kind, für das es Baukindergeld gibt, bekommt das Baukindergeld auch zehn Jahre lang, auch wenn es dann schon über 18 ist.

Antwort:
Lediglich die Selbstnutzung der Immobilie durch den Zuschussempfänger muss für den Zeitraum von zehn Jahren gewährleistet werden.

Antwort:
Der Zuschussempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn er die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzt, also wenn er das Haus oder die Eigentumswohnung vermietet, verkauft oder verpachtet.

Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zum Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wurde.

Antwort:
Nein, die Immobilie muss die erste sein, die vom Antragsteller errichtet oder erworben wird. Wer also schon im Eigentum lebt und nun etwa mit Ankunft eines dritten Kindes eine größere Immobilie kaufen möchte, bekommt keine Zuschüsse.

Antwort:
Nein, lediglich die bereits erwähnten Voraussetzungen (siehe oben) müssen beim Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.

Antwort:
Die Antragsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Antrags vorliegen. Lediglich die Selbstnutzung der Immobilie muss darüber hinaus für den Zeitraum von zehn Jahren durch den Zuschussempfänger gewährleistet werden (siehe oben). Die Förderung ist nicht übertragbar, insbesondere nicht auf eine andere Immobilie (siehe oben).

Antwort:
Zahlungsempfänger wird in der Regel der Antragsteller beziehungsweise Zuschussberechtigte sein. Es gelten insoweit vorrangig die Bedingungen für das Baukindergeld (Zuschuss "424") und die AGB für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW. Der "Zuschussempfänger" ist die Person, die gemäß den jeweils geltenden Produktbedingungen antragsberechtigt ist. Der Zuschussempfänger ist nach Abschluss des Zuschussvertrages Vertragspartner der KfW und erhält den Zuschussbetrag. In einigen Förderprodukten können auch mehrere Personen Zuschussempfänger sein. Der Zuschussempfänger wird im Rahmen der Antragstellung durch den Portalnutzer erfasst.

Antwort:
Die Zuschussraten werden jährlich immer im selben Monat wie die erste Zuschussrate ausgezahlt.

Antwort:
Nein, für das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Zum Beispiel wird für einen Antrag im Jahr 2018 der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet. Spätere Gehaltssprünge sind irrelevant. Das Baukindergeld wird dann weiter gezahlt.

Antwort:
Nein (siehe oben).

Antwort:
Ja, die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich. In Betracht kommt zum Beispiel eine Kombination mit Mitteln aus den Förderprodukten:

  • Energieeffizient Bauen - Kredit (153)
  • Energieeffizient Sanieren - Kredit oder Zuschuss (151/152/430)
  • Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA)
  • Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA) oder
  • Altersgerecht Umbauen - Kredit oder Zuschuss (159/455).

Die kumulierte Förderung darf dabei nicht höher als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des Wohneigentums sein.

Antwort:
Die offiziellen Informationen der KfW finden Sie unter www.kfw.de/baukindergeld. Ein Merkblatt der KfW zum Baukindergeld ist unter https://www.kfw.de/PDF/.../424_Baukindergeld_2021_01.pdf verfügbar.

Antwort:
Nein, das Ferienhaus oder die Ferienwohnung stehen einer Förderung nicht entgegen. Gefördert wird grundsätzlich das selbstgenutzte Wohneigentum, kurzum das dauerhafte Leben in sprichwörtlich "eigenen vier Wänden".

Antwort:
Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen immer höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld. Bei einem Förderungsempfänger mit einem Kind (unter 18 Jahren im Zeitpunkt der Antragsstellung), der das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt und damit einen Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro erhält, müssen die Kosten also beispielsweise diese 12.000 Euro überschreiten.

Zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige VPB-Büro in Ihrer Region: Berater finden.

Die vorstehenden Informationen dienen allein der allgemeinen Information. Sie wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für deren Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir jedoch keine Gewähr. Wir behalten uns vor, ohne vorherige Ankündigung die bereitgestellten Informationen zu ändern, zu ergänzen oder zu entfernen. Die Informationen können keine individuelle, produktbezogene Beratung durch die KfW-Bank oder eine einzelfallbezogene Rechtsberatung ersetzen. Maßgeblich für die Förderung durch den Zuschuss "424" (Baukindergeld) der KfW sind ausschließlich die Informationen und Bedingungen der Bank, die Sie auf deren offizieller Website unter www.kfw.de/baukindergeld abrufen können.