Förderprogramme

Die Bundesregierung wie auch die einzelnen Bundesländer unterstützen private Bauherren bei Neubau, Umbau und Sanierung mit einer Reihe unterschiedlicher Förderprogrammen. Doch so vielfältig wie die Fördermaßnahmen sind auch die Rahmenbedingungen für deren Inanspruchnahme. Der VPB bietet privaten Bauherren deshalb eine individuelle Förderberatung durch einen zertifzierten, unabhängigen Fördermittelberater, der dabei hilft, für das jeweilige Vorhaben die optimale Förderung zu finden und die Bauherren bei der Beantragung begleitet. Interessenten wenden sich an: foerderberatung@vpb.de

Gebäudeenergiegesetz: Rechtliche Vorgaben und Fördermöglichkeiten

Seit dem 1. Januar 2024 gilt neben dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Was bedeutet das für Besitzer von Wohnimmobilien?

Neubau: Im Neubau oder beim Ausbau zu einer neuen Wohneinheit ist ab 2024 weiterhin der Effizienzstandard 55 verbindlich. Neu hingegen ist, dass Wohngebäude in Neubaugebieten die Energie für ihre Wärmeversorgung zu 65 Prozent aus regenerativen Quellen schon jetzt nutzen müssen, außerhalb von Neubaugebieten haben Bauherren dafür noch bis mindestens 2026 Zeit, es sei denn, es findet schon vorher eine behördliche Festsetzung als Neu- oder Ausbaugebiet für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz statt. Für den Neubau von selbstgenutzten Wohnimmobilien können Bauherren – nach Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, mit denen im Februar 2024 gerechnet wird - sehr zinsgünstige Förderkredite der KfW in Anspruch nehmen. Dafür müssen allerdings mindestens der Effizienzstandard 40 erreicht und zusätzliche Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Genügen die Gebäude den Kriterien des sogenannten LCA-Standards*, können private Bauherren 100.000 Euro besonders zinsgünstige Kredite in Anspruch nehmen. Qualifiziert sich der Neubau für das QNG-Siegel*, sind es sogar 150.000 Euro.

*Mehr über die Kriterien der einzelnen Standards finden Sie am Ende des Beitrags.

Im Gebäudebestand bemessen sich die fälligen Maßnahmen danach, ob es sich um eine Heizungsreparatur, um den Ausfall einer Heizung (Havarie) oder um einen freiwilligen Austausch handelt. Die Art der verpflichtenden Maßnahmen ist ebenso wie die Förderung abhängig vom Stand der kommunalen Wärmeplanung und davon, ob es sich um mehrere Wohneinheiten mit einer zentralen Heizungsanlage oder um Etagenheizungen handelt. Die ursprünglich geplanten EU-Sanierungspflichten werden in nächster Zeit nicht kommen. Allerdings sind Erben und Käufer laut GEG verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren die obere Geschossdecke und die Heizungsrohre, die durch unbeheizte Räume führen, zu dämmen und Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, auszutauschen. 

Eine Heizungsreparatur ist nach dem neuen GEG jederzeit möglich. Bei Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, besteht allerdings grundsätzlich eine Austauschpflicht. Ab 2045 ist der Betrieb von Heizungen mit fossiler Energie grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

Reparatur: Bei sehr kostspieligen Reparaturen zur Vorbeugung einer Heizungshavarie sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. Ob der Austausch der vorhandenen Heizung gegen eine Anlage auf Basis regenerativer Energie oder eine „Hybridlösung“, also beispielsweise die ergänzende Nutzung von Solarthermie oder der Einbau einer Wärmepumpe, möglicherweise eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung ist, können nur Experten beurteilen. Deshalb sollten sich Bauherren für eine unabhängige und fachkundige Beratung an VPB-Sachverständige wenden. Fördermittel für solche Maßnahmen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) mit seiner „Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude“ zur Verfügung. 

Havarie: Im Falle einer Havarie ist zunächst zu klären, ob vor Ort schon eine „kommunale Wärmeplanung“ vorliegt oder in absehbarer Zeit aufgelegt wird. Solange noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, darf grundsätzlich auch weiterhin eine Heizung mit fossilen Brennstoffen eingebaut werden. Doch zu beachten ist auch, dass Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern verpflichtet sind, bis 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen, kleinere Kommunen bis 2028.

Liegt innerhalb der oben genannten Fristen keine Planung vor, sind alle Heizungsarten erlaubt. Allerdings besteht ab 2029 eine Umrüstpflicht auf erneuerbare Energien, zunächst mit einem Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Energien, der sukzessive stark ansteigt. Daher muss die neue Heizung grundsätzlich umrüstbar sein. Beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung besteht zudem seit 2024 eine Beratungspflicht durch eine, wie es heißt, „fachkundige Person“.

Ist der schnelle Einbau einer regenerativ betriebenen Heizung nicht möglich oder besteht etwa die Möglichkeit, das eigene Haus künftig an ein Wärmenetz anzuschließen, gesteht der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist für Einbau und Betrieb einer fossil betriebenen Heizung zu, bis dann der Umstieg auf Lösungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energie erfolgen muss. Bei Etagenheizungen kann sich die Frist um weitere acht Jahre verlängern, wenn der Umstieg auf eine zentrale Heizung fest geplant ist. Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, muss wiederum unterschieden werden, ob die Wohnimmobilie in einem Gebiet mit einem Wasserstoffnetzplan oder mit einem Wärmenetzplan liegt. Im ersten Fall muss eine 100-prozentige kommunale Versorgung mit Wasserstoff (H2) oder seinen Derivaten sichergestellt sein. Dann kann eine  H2-Ready-Gasheizung eingebaut werden. Im zweiten Fall muss der Nachweis eines Liefervertrages über mindestens 65 Prozent regenerative Wärmeversorgung innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss vorgelegt werden.

Die Sanierung einer bestehenden Immobilie zu einem Effizienzhaus 85 bis 40 wird – voraussichtlich weiter ab Februar - durch die KfW mit sehr zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen gefördert. Diese Tilgungszuschüsse können bei Erreichen eines Effizienzstandards 40 im Bestand, dem Einsatz Erneuerbarer Energien und weiteren Boni bis zu 67.500 Euro pro Wohneinheit betragen. Anträge sind bei einem Kreditinstitut zu stellen, allerdings ist dafür die Beratung durch einen Energieeffizienzberater aus der Liste der Deutschen Energieagentur (DENA) obligatorisch. Einzelmaßnahmen werden von der KfW und dem Bafa bezuschusst. Dämmmaßnahmen fördert das Bafa auf Antrag mit 15 Prozent, bezogen auf 30.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro pro Wohneinheit beim Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans.

Der Heizungstausch wird von der KfW mit Zuschüssen zwischen 30 bis zu 70 Prozent, bezogen auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, unterstützt. Gefördert werden:

solarthermische Anlagen

Biomasseheizungen

elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Brennstoffzellenheizungen

Mehrausgaben für wasserstofffähige Heizungen im Vergleich zu einer konventionellen Heizung

innovative Heizungstechnik

Gebäudenetz

die Errichtung, Erweiterung oder der Umbau eines Gebäudenetzes (dafür ist BAFA zuständig)

Anschluss an ein Gebäudenetz

Wärmenetzanschluss

sowie provisorische Heiztechnik im Falle eines Heizungsdefekts. Bestimmte Wärmepumpen können mit weiteren fünf Prozent gefördert werden. Der freiwillige Austausch wird mit zusätzlichen 20 Prozent gefördert; bei einem Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro gibt es nochmal 30 Prozent dazu. Gedeckelt ist die Förderung bei 70 Prozent.

Die Beantragung im Zuschussportal der KfW ist für selbstnutzende Eigentümer seit dem 20. Februar 2024 wieder möglich. Die Beantragung für alle anderen Investoren erfolgt später zeitlich gestaffelt. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Grundförderung folgendermaßen gedeckelt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, zusätzlich je 15.000 Euro pro Wohnung bei zwei bis sechs Wohneinheiten und je 8.000 Euro bei Gebäuden ab sieben Wohneinheiten.

Obwohl die neuen Regelungen endlich mehr Klarheit geschaffen haben, bleiben sehr viele Detailfragen offen. Um vorbereitet zu sein und erhebliche Kosten oder lange Lieferzeiten, etwa bei einer Havarie, zu vermeiden, sollten sich Hauseigentümer schon jetzt Gedanken über geeignete Maßnahmen für ihre Immobilie machen. Dazu gehört unbedingt eine frühzeitige Bestandsanalyse von Heizungsanlage und Gebäudesituation durch ausgewiesene Fachleute. Die qualifizierten und unabhängigen VPB-Bauherrenberater sind dafür die erste Wahl. 

Autor: Dr. Burkhard Touché, Fördermittelberater

 

LCA – Life Cycle Analysis: Dafür werden die Treibhausgasemissionen ermittelt, die ein Gebäude über seinen gesamten Lebenszyklus erzeugt. Je geringer, desto besser. Als Mindestanforderung für ein förderfähiges Wohnhaus gelten bei der KfW Neubauten, die dem Effizienzhausstandard KfW EH 40 entsprechen und für die Wärmeerzeugung weder auf fossile Brennstoffe noch auf Biomasse angewiesen sind.

QNG – Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude: Für dieses Siegel dürfen Neubauten ein bestimmtes Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten und müssen zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien genügen, darunter bestimmten Anforderungen an die Materialgewinnung, Schadstoffvermeidung und Barrierefreiheit.

Förderwegweiser Energieeffizienz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die KfW haben seit dem 24. Januar 2020 die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren im CO2-Gebäudesanierungsprogramm verbessert. Damit Interessierte für ihr Vorhaben noch schneller geeignete Fördermöglichkeiten finden, steht seit dem 24. Januar auch der neue "Förderwegweiser Energieeffizienz" auf https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Foerderprogramme/foerderprogramme-energieeffizienz.html und https://www.bafa.de zur Verfügung.

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkrete Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Erfahren Sie hier, welche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert werden und wie Sie vorgehen müssen, um die steuerliche Förderung zu erhalten - https://www.bundesfinanzministerium.de/...steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html