"Jung kauft alt" und "KNN": Die neuen KfW-Förderprogramme im Überblick

Viele Bauherren, die in diesem Jahr bauen oder sanieren wollten, haben ihr Vorhaben aufgrund der stark gestiegenen Kosten verschoben oder ganz aufgegeben. Staatliche Förderprogramme konnten jedoch Abhilfe schaffen. So wurden dank der Unterstützung durch die KfW allein im ersten Halbjahr 2024 rund 80.000 Heizungen ausgetauscht, knapp 24.000 Bestandsgebäude zu Effizienzhäusern saniert und rund 31.000 neue Wohneinheiten erstellt. Zusätzlich nahmen im Rahmen des KfW-Programms „Wohneigentum für Familien“ rund 2.000 Haushalte einen sehr günstigen Neubaukredit in Anspruch.

Um insbesondere die Eigentumsbildung für Familien und Geringverdiener zu unterstützen, bietet die KfW seit kurzem zwei weitere Förderprogramme an. Mit dem Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) können Bauherren ab Anfang Oktober besonders günstige Kredite für Neubauvorhaben oder für den Ersterwerb erhalten, wenn sie bestimmte Auflagen erfüllen.  

Um in den Genuss dieses neuen zinsgünstigen Kredits zu kommen, müssen Bauherren die Anforderungen der Stufe „KNN für Wohngebäude“ erfüllen. Dafür muss der Neubau dem Standard eines Effizienzhauses 55 (EH 55) entsprechen und die Anforderungen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS)  hinsichtlich der Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für Wohngebäude erfüllen. Jede Wohneinheit muss eine bestimmte Mindestanzahl an Wohnräumen in Abhängigkeit von der Wohnfläche aufweisen; außerdem muss der gebäudespezifische Grenzwert für ausgewählte Kosten im Lebenszyklus des Gebäudes unterschritten werden. Dieser Grenzwert lässt mithilfe eines digitalen Tools auf der KfW-Website berechnen.

Der Effizienzhausstandard 55 ist deutlich einfacher und kostengünstiger zu erreichen als der bei den anderen Neubauprogrammen der KfW verbindliche Standard 40. Auch für diese Programme ist ein Nachhaltigkeitsnachweis verpflichtend. Neu sind allerdings die verbindliche „Lebenszykluskostenanalyse“ sowie die Mindestanzahl von Wohnräumen. So sind bei einer Wohnfläche zwischen 85 bis 100 Quadratmetern immerhin vier „Individualräume“ vorgesehen. Ob diese strengen Vorgaben ein Hindernis für Bauherren darstellen, wird sich auch an der Resonanz auf das KNN-Förderprogramm zeigen.

 

Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine stark sanierungsbedürftige Bestandsimmobilie erwerben und modernisieren wollen, können mithilfe des neuen KfW-Förderprogramms „Jung kauft Alt“ ab Anfang September einen zinsgünstigen Kredit zum Erwerb des Grundstücks und der Immobilie beantragen, müssen aber innerhalb  von fünf Jahren die Immobilie zu einem Effizienzhaus 70 mit 65 Prozent erneuerbarer Energieversorgung sanieren. Dafür können die Bauherren zusätzlich KfW-Fördermittel zur energetischen Sanierung mit günstigen Zinsen und Tilgungszuschüssen nutzen. Das maximale Haushaltseinkommen der Antragsteller darf 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreiten. 

 

Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ausweislich eines Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein. Förderfähig ist der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 Euro beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 Euro und ab drei Kindern bis zu 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten ab mindestens sieben und bis höchstens 35 Jahre möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante für maximal 20 Jahre festgeschrieben werden. So beträgt der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung aktuell effektiv 1,4 Prozent. Das Programm „Jung kauft Alt“ lässt sich mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm kombinieren.

 

Der Kreditantrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Wenn der Vertrag eine „aufschiebende oder aufhebende Bedingung“ enthält, kann er auch vor Antragstellung abgeschlossen werden. Außerdem ist zwingend ein Energieberater einzubinden.

 

Das Programm „Jung kauft alt“ unterstützt sanierungswillige Familien, die sich einen Neubau nicht leisten können beziehungsweise einen Altbau kaufen und sanieren wollen. Als Ergänzung der bereits bestehenden Sanierungsprogramme der KfW ist „Jung kauft alt“ eine sinnvolle Maßnahme, doch aufgrund der Auflagen hinsichtlich des maximalen Haushaltseinkommens dürfte es den Interessenten schwerfallen, zwei Darlehen zu bedienen. Anstatt auf individuell planbare Einzelmaßnahmen zu setzen, sind Bauherren zudem an die ambitionierte Auflage gebunden, ein Gebäude der unteren Energieeffizienzklasse binnen fünf Jahren zu einem Effizienzhaus zu ertüchtigen.

 

Fazit: Mit den neuen Förderprogrammen hat die Unübersichtlichkeit zugenommen. Privaten Bauherren fallen Auswahl und Entscheidung für die jeweils passende Förderung deshalb schwer. Wer eine individuelle, optimal gestaltete Förderung für sein Vorhaben in Anspruch nehmen möchte, sollte unbedingt die kompetente VPB-Fördermittelberatung nutzen.

 

"Jung kauft Alt": Neues KfW-Förderprogramm gestartet

Junge Familien mit Kindern unter 18 Jahren können für die Bildung von Wohneigentum seit dem 3. September von einem neuen Förderprogramm profitieren: Das KfW-Förderprogramm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb 308)  richtet sich an eine Bevölkerungsgruppe, die angesichts gestiegener Kosten für Grundstückserwerb und Neubau oft das Nachsehen hat: Familien mit Kindern. Das Förderprogramm sieht abhängig von der Anzahl der Kinder zinsgünstige Kredite zwischen 100.000 und 150.000 Euro vor (Konditionen zum Programmstart am 3. September 2024: effektiver Jahreszins zwischen 0,25 Prozent für 7 bis 10 Jahre Laufzeit und 3,31 Prozent für 26 bis 35 Jahre Laufzeit).

Förderfähig sind der Erwerb eines Altbaus bzw. Bestandsgebäudes mit schlechter Energieeffizienz sowie dessen Sanierung zum Effizienzhaus. Zusätzlich zu den programmspezifischen Vergünstigungen können interessierte Bauherren die Sanierungsförderung für Einzel- und systemische Maßnahmen von KfW und BAFA in Anspruch nehmen.

Fördervoraussetzungen:

  • Antragsberechtigt sind Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommenvon maximal 90.000 Euro p.a. und mindestens einem minderjährigen Kind. Für jedes weitere Kind darf das maximale  Haushaltseinkommen 10.000 Euro mehr betragen.
  • Die Kredithöhebemisst sich an der Anzahl der Kinder. 1 Kind: 100.000 Euro, 2 Kinder: 125.000 Euro, ab 3 Kinder: 150.000 Euro.
  • Die Antragstellung muss vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgen.
  • Die Antragsteller dürfen weder  Wohneigentum besitzen noch eine Bundesförderung aus den KfW-Programmen 424 (Baukindergeld) oder 300 (Wohneigentum für Familien) in Anspruch genommen haben.
  • Für die zu erwerbenden Altbauten muss ein Energieausweis für die Energieeffizienzklasse F, G, oder H vorliegen. Gebäude mit höherer Energieeffizienzklasse werden nicht berücksichtigt.

Ablauf:

  • Ab Zusage der Förderung (Stichtag) muss das Gebäude innnerhalb von 54 Monaten auf den Standard Effizienzhaus 70 EE saniert werden. Für die dafür nötigen Maßnahmen können Bauherren auch die KfW-Förderung im Programm 261 in Anspruch nehmen.
  • Das Gebäude muss von den Antragstellern mindestens 5 Jahre selbst bewohnt werden und und mindestens 10 Jahre für Wohnzwecke zur Verfügung stehen.
  • Gefördert wird maximal eine Wohneinheit, förderfähig ist der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten.

Umstieg auf energieeffiziente Heizungen für WEG und Mehrfamilienhäuser

Nach den selbstnutzenden Eigentümern von Einfamilienhäusern können seit Ende Mai 2024 auch Eigentümergemeinschaften (WEG) sowie Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit Zentralheizung staatliche Förderung für den Umstieg auf eine energieeffziente Heizung beantragen. Seit Ende Mai 2024 läuft die Frist.

Bis zu 70 Prozent der Investitionskosten und maximal 21.000 Euro – das ist der Betrag, den Eigentümer von selbstgenutztem Bestand als staatliche Förderung erhalten können, wenn sie ihre alte Heizung gegen eine neue, energieeffiziente Anlage austauschen. Hatten bislang nur selbstnutzende Eigentümer von Einfamilienhäusern die Möglichkeit, diese Förderung zu beantragen, wurde Ende Mai der Kreis der Antragsberechtigten erweitert. Ab sofort können auch Wohneigentümergemeinschaften (WEG) und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern für den geplanten Austausch der Heizungsanlage mit öffentlicher Förderung rechnen. Dabei sinken die maximal förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit auf jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und auf jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Was gefördert wird:

  • Heizungs­technik auf Basis erneuer­barer Energien
  • Kauf und Installation von solar­thermischen Anlagen
  • Bio­masse­heizungen (plus Zuschlag i.H. v. 2.500 Euro, wenn Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 nicht überschritten wird)
  • elektrisch ange­triebene Wärme­pumpen (Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen bzw. ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozent) 
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Brenn­stoff­zellen­heizungen und wasser­stoff­fähige Heizungen
  • Ausgaben für eine provi­sorische Heiz­technik bei einem Heizungs­defekt im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung für maximal ein Jahr
  • Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • akustische Fachplanung

Selbstnutzende Eigentümer, die ihre alte, aber noch funktionstüchtige Heizung schon jetzt austauschen wollen, werden mit einem Klimageschwindigkeits-Bonus belohnt. Diese Regelung umfasst neben Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicheranlagen auch funktionstüchtige Gasheizungen oder Biomasseheizungen – allerdings nur, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.  

Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent ab. Für Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro pro Jahr erhalten für diese Maßnahme einen zusätzlichen Bonus von 30 Prozent. Einen ersten Überblick über die Förderungsbedingungen und Antragsfristen erhalten Sie auf www.energiewechsel.de.

Auf individuelle Beratung nicht verzichten!

Der Antragstellung sollte immer eine sogfältige Beratung mit einer fachkundigen Einschätzung der Rahmenbedingungen vorausgehen. Welches Heizungssystem für die jeweilige Immobilie und ihre Nutzer sinnvoll ist und was bei der Planung der Maßnahme zu beachten ist, sollten Bauherren mit ihrem VPB-Bausachverständigen besprechen. Ob sich zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs auch weitere sinnvolle und förderfähige Modernisierungsmaßnahmen anbieten, erfahren Interessenten bei der individuellen VPB-Fördermittelberatung. Dafür können Mitglieder des VPB die Unterstützung eines zertifizierten Fördermittelberaters in Anspruch nehmen, der auf Basis der jeweiligen Rahmenbedingungen eine optimale Kombination der in Frage kommenden Fördermaßnahmen zusammenstellt und die Bauherren bei der Antragstellung begleitet. VPB-Mitglieder wenden sich ganz einfach an: foerderberatung@vpb.de

Förderprogramme

Die Bundesregierung wie auch die einzelnen Bundesländer unterstützen private Bauherren bei Neubau, Umbau und Sanierung mit einer Reihe unterschiedlicher Förderprogrammen. Doch so vielfältig wie die Fördermaßnahmen sind auch die Rahmenbedingungen für deren Inanspruchnahme. Der VPB bietet privaten Bauherren deshalb eine individuelle Förderberatung durch einen zertifzierten, unabhängigen Fördermittelberater, der dabei hilft, für das jeweilige Vorhaben die optimale Förderung zu finden und die Bauherren bei der Beantragung begleitet. Interessenten wenden sich an: foerderberatung@vpb.de

Gebäudeenergiegesetz: Rechtliche Vorgaben und Fördermöglichkeiten

Seit dem 1. Januar 2024 gilt neben dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch „Heizungsgesetz“ genannt, die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Was bedeutet das für Besitzer von Wohnimmobilien?

Neubau: Im Neubau oder beim Ausbau zu einer neuen Wohneinheit ist ab 2024 weiterhin der Effizienzstandard 55 verbindlich. Neu hingegen ist, dass Wohngebäude in Neubaugebieten die Energie für ihre Wärmeversorgung zu 65 Prozent aus regenerativen Quellen schon jetzt nutzen müssen, außerhalb von Neubaugebieten haben Bauherren dafür noch bis mindestens 2026 Zeit, es sei denn, es findet schon vorher eine behördliche Festsetzung als Neu- oder Ausbaugebiet für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz statt. Für den Neubau von selbstgenutzten Wohnimmobilien können Bauherren – nach Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, mit denen im Februar 2024 gerechnet wird - sehr zinsgünstige Förderkredite der KfW in Anspruch nehmen. Dafür müssen allerdings mindestens der Effizienzstandard 40 erreicht und zusätzliche Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Genügen die Gebäude den Kriterien des sogenannten LCA-Standards*, können private Bauherren 100.000 Euro besonders zinsgünstige Kredite in Anspruch nehmen. Qualifiziert sich der Neubau für das QNG-Siegel*, sind es sogar 150.000 Euro.

*Mehr über die Kriterien der einzelnen Standards finden Sie am Ende des Beitrags.

Im Gebäudebestand bemessen sich die fälligen Maßnahmen danach, ob es sich um eine Heizungsreparatur, um den Ausfall einer Heizung (Havarie) oder um einen freiwilligen Austausch handelt. Die Art der verpflichtenden Maßnahmen ist ebenso wie die Förderung abhängig vom Stand der kommunalen Wärmeplanung und davon, ob es sich um mehrere Wohneinheiten mit einer zentralen Heizungsanlage oder um Etagenheizungen handelt. Die ursprünglich geplanten EU-Sanierungspflichten werden in nächster Zeit nicht kommen. Allerdings sind Erben und Käufer laut GEG verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren die obere Geschossdecke und die Heizungsrohre, die durch unbeheizte Räume führen, zu dämmen und Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, auszutauschen. 

Eine Heizungsreparatur ist nach dem neuen GEG jederzeit möglich. Bei Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, besteht allerdings grundsätzlich eine Austauschpflicht. Ab 2045 ist der Betrieb von Heizungen mit fossiler Energie grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

Reparatur: Bei sehr kostspieligen Reparaturen zur Vorbeugung einer Heizungshavarie sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. Ob der Austausch der vorhandenen Heizung gegen eine Anlage auf Basis regenerativer Energie oder eine „Hybridlösung“, also beispielsweise die ergänzende Nutzung von Solarthermie oder der Einbau einer Wärmepumpe, möglicherweise eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung ist, können nur Experten beurteilen. Deshalb sollten sich Bauherren für eine unabhängige und fachkundige Beratung an VPB-Sachverständige wenden. Fördermittel für solche Maßnahmen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) mit seiner „Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude“ zur Verfügung. 

Havarie: Im Falle einer Havarie ist zunächst zu klären, ob vor Ort schon eine „kommunale Wärmeplanung“ vorliegt oder in absehbarer Zeit aufgelegt wird. Solange noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, darf grundsätzlich auch weiterhin eine Heizung mit fossilen Brennstoffen eingebaut werden. Doch zu beachten ist auch, dass Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern verpflichtet sind, bis 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen, kleinere Kommunen bis 2028.

Liegt innerhalb der oben genannten Fristen keine Planung vor, sind alle Heizungsarten erlaubt. Allerdings besteht ab 2029 eine Umrüstpflicht auf erneuerbare Energien, zunächst mit einem Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Energien, der sukzessive stark ansteigt. Daher muss die neue Heizung grundsätzlich umrüstbar sein. Beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung besteht zudem seit 2024 eine Beratungspflicht durch eine, wie es heißt, „fachkundige Person“.

Ist der schnelle Einbau einer regenerativ betriebenen Heizung nicht möglich oder besteht etwa die Möglichkeit, das eigene Haus künftig an ein Wärmenetz anzuschließen, gesteht der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist für Einbau und Betrieb einer fossil betriebenen Heizung zu, bis dann der Umstieg auf Lösungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energie erfolgen muss. Bei Etagenheizungen kann sich die Frist um weitere acht Jahre verlängern, wenn der Umstieg auf eine zentrale Heizung fest geplant ist. Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, muss wiederum unterschieden werden, ob die Wohnimmobilie in einem Gebiet mit einem Wasserstoffnetzplan oder mit einem Wärmenetzplan liegt. Im ersten Fall muss eine 100-prozentige kommunale Versorgung mit Wasserstoff (H2) oder seinen Derivaten sichergestellt sein. Dann kann eine  H2-Ready-Gasheizung eingebaut werden. Im zweiten Fall muss der Nachweis eines Liefervertrages über mindestens 65 Prozent regenerative Wärmeversorgung innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss vorgelegt werden.

Die Sanierung einer bestehenden Immobilie zu einem Effizienzhaus 85 bis 40 wird – voraussichtlich weiter ab Februar - durch die KfW mit sehr zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen gefördert. Diese Tilgungszuschüsse können bei Erreichen eines Effizienzstandards 40 im Bestand, dem Einsatz Erneuerbarer Energien und weiteren Boni bis zu 67.500 Euro pro Wohneinheit betragen. Anträge sind bei einem Kreditinstitut zu stellen, allerdings ist dafür die Beratung durch einen Energieeffizienzberater aus der Liste der Deutschen Energieagentur (DENA) obligatorisch. Einzelmaßnahmen werden von der KfW und dem Bafa bezuschusst. Dämmmaßnahmen fördert das Bafa auf Antrag mit 15 Prozent, bezogen auf 30.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro pro Wohneinheit beim Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans.

Der Heizungstausch wird von der KfW mit Zuschüssen zwischen 30 bis zu 70 Prozent, bezogen auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, unterstützt. Gefördert werden:

solarthermische Anlagen

Biomasseheizungen

elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Brennstoffzellenheizungen

Mehrausgaben für wasserstofffähige Heizungen im Vergleich zu einer konventionellen Heizung

innovative Heizungstechnik

Gebäudenetz

die Errichtung, Erweiterung oder der Umbau eines Gebäudenetzes (dafür ist BAFA zuständig)

Anschluss an ein Gebäudenetz

Wärmenetzanschluss

sowie provisorische Heiztechnik im Falle eines Heizungsdefekts. Bestimmte Wärmepumpen können mit weiteren fünf Prozent gefördert werden. Der freiwillige Austausch wird mit zusätzlichen 20 Prozent gefördert; bei einem Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro gibt es nochmal 30 Prozent dazu. Gedeckelt ist die Förderung bei 70 Prozent.

Die Beantragung im Zuschussportal der KfW ist für selbstnutzende Eigentümer seit dem 20. Februar 2024 wieder möglich. Die Beantragung für alle anderen Investoren erfolgt später zeitlich gestaffelt. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Grundförderung folgendermaßen gedeckelt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, zusätzlich je 15.000 Euro pro Wohnung bei zwei bis sechs Wohneinheiten und je 8.000 Euro bei Gebäuden ab sieben Wohneinheiten.

Obwohl die neuen Regelungen endlich mehr Klarheit geschaffen haben, bleiben sehr viele Detailfragen offen. Um vorbereitet zu sein und erhebliche Kosten oder lange Lieferzeiten, etwa bei einer Havarie, zu vermeiden, sollten sich Hauseigentümer schon jetzt Gedanken über geeignete Maßnahmen für ihre Immobilie machen. Dazu gehört unbedingt eine frühzeitige Bestandsanalyse von Heizungsanlage und Gebäudesituation durch ausgewiesene Fachleute. Die qualifizierten und unabhängigen VPB-Bauherrenberater sind dafür die erste Wahl. 

Autor: Dr. Burkhard Touché, Fördermittelberater

 

LCA – Life Cycle Analysis: Dafür werden die Treibhausgasemissionen ermittelt, die ein Gebäude über seinen gesamten Lebenszyklus erzeugt. Je geringer, desto besser. Als Mindestanforderung für ein förderfähiges Wohnhaus gelten bei der KfW Neubauten, die dem Effizienzhausstandard KfW EH 40 entsprechen und für die Wärmeerzeugung weder auf fossile Brennstoffe noch auf Biomasse angewiesen sind.

QNG – Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude: Für dieses Siegel dürfen Neubauten ein bestimmtes Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten und müssen zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien genügen, darunter bestimmten Anforderungen an die Materialgewinnung, Schadstoffvermeidung und Barrierefreiheit.

Förderwegweiser Energieeffizienz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die KfW haben seit dem 24. Januar 2020 die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren im CO2-Gebäudesanierungsprogramm verbessert. Damit Interessierte für ihr Vorhaben noch schneller geeignete Fördermöglichkeiten finden, steht seit dem 24. Januar auch der neue "Förderwegweiser Energieeffizienz" auf https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Foerderprogramme/foerderprogramme-energieeffizienz.html und https://www.bafa.de zur Verfügung.

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkrete Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Erfahren Sie hier, welche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert werden und wie Sie vorgehen müssen, um die steuerliche Förderung zu erhalten - https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-02-06-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html