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Name des Begriffes: Verkehrssicherungspflichten
Beschreibungen des Begriffes:

Verkehrssicherungspflichten

Räum- und Streupflicht endet oft an der Grundstücksgrenze

Keine Räum- und Streupflicht über die Grundstücksgrenze hinaus haben Eigentümer und Mieter - sofern die Kommune ihnen nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht als Anlieger übertragen hat! Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 21. Februar 2018, Az.: VIII ZR 255/16).

Worum geht es? Eigentümer und Vermieter von Immobilien haben grundsätzlich bestimmte Verkehrssicherungspflichten. Dazu gehören auch Räum- und Streupflichten bei Schnee und Eisglätte. Der Eigentümer kann die Verkehrssicherungspflichten vertraglich auf seinen Mieter oder einen professionellen Dienst übertragen, muss sich dann aber regelmäßig davon überzeugen, dass dieser die Pflichten auch ernst nimmt.

Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich in der Regel auf den Bereich des Grundstücks. Geräumt werden müssen auch allein die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, so der Bundesgerichtshof (BGH), nicht aber zugleich der angrenzende öffentliche Gehweg selbst. Für diesen ist grundsätzlich die jeweilige Gemeinde verantwortlich. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt laut BGH allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht oder eben dann, wenn die Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde ausdrücklich auf den Eigentümer (Anlieger) übertragen werde.

VPB-Fazit: Wer ein Haus kauft oder eine Eigentumswohnung erwirbt, für den entstehen damit auch Verkehrssicherungspflichten. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass von seinem Eigentum keine Gefahren für andere ausgehen. Klassische Verkehrssicherungspflicht ist die Räum- und Streupflicht. In größeren Gemeinden übernimmt sie oft die Kommune selbst, in kleineren delegiert die Kommune sie häufig an die Eigentümer. Die müssen sich dann um alles kümmern - oder die Pflichten ihrerseits delegieren. Der VPB rät Eigentümern, sich frühzeitig zu erkundigen, welche Pflichten sie haben, denn die Verkehrssicherungspflichten greifen ab dem Moment der Eigentumsübertragung. Das heißt, auch wenn das Grundstück noch jahrelang nicht bebaut wird, muss der Eigentümer dort Vorkehrungen treffen und gegebenenfalls schon Schnee schippen!

BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, Az.: VIII ZR 255/16

Typ des Begriffes: definition
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