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Name des Begriffes: Trittschalldämmung
Beschreibungen des Begriffes:

Trittschalldämmung

Auch DIN-gerechte Ausführung kann Mangel sein!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2009 zum Aktenzeichen VII ZR 54/07 entschieden: Auch die DIN-gerechte Ausführung kann ein Mangel sein.

Worum ging es? Im Vertrag war in der vom Unternehmer vorgegebenen Baubeschreibung Trittschallschutz nach der damaligen DIN 4109 vom November 1989 enthalten. Aber auch eine DIN-gerechte Ausführung hätte den vertraglichen Vorgaben zur auszuführenden Schallschutzqualität nicht entsprochen. Denn die geschuldete Leistung ergibt sich aus einer Auslegung des Vertrages. Dafür ist bezüglich des Schallschutzniveaus - so das Urteil in Randziffer 12 - nicht nur der gesamte Vertragstext heranzuziehen, sondern auch erläuternde und präzisierende Erklärungen der Vertragsparteien, sonstige vertragsbegleitende Umstände, die konkreten Verhältnisse von Bauwerk und Umgebung, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes. Ergibt sich daraus ein höherer Qualitätsstandard für den Schallschutz, ist dieser geschuldet.

Wie in ständiger Rechtsprechung kommt der BGH dabei auch hier weiter zum Ergebnis, dass wenigstens die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard der Bauausführung geschuldet sind. Wenn die DIN-Norm hinter diesen zurückbleiben, insbesondere weil sie veraltet sind, muss daher grundsätzlich mindestens nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut werden. Eine bloße Nennung der dahinter zurückbleibenden DIN im Kleingedruckten des Unternehmers ist gegenüber einem Verbraucher nicht ausreichend, um eine vertragliche Vereinbarung der Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik oder des nach sonstigen vertraglichen Vereinbarungen eigentlich geschuldeten Schallschutzniveaus anzunehmen. Dazu müsste der Unternehmer dem BGH zufolge - Leitsatz 2 - vielmehr nicht nur die Unterschreitung deutlich kenntlich machen, sondern auch die negativen Konsequenzen der minderwertigen Ausführung, hier also der Wohnqualität. Und das übrigens so, dass es auch für Baulaien verständlich ist!

VPB-Fazit: Wenn in Bauverträgen von "DIN" die Rede ist, muss der private Bauherr hellhörig werden. Welchen Inhalt diese DIN-Normen haben und ob sie überhaupt aktuell sind, sollte er von seinem unabhängigen Sachverständigen ermitteln lassen. Hinzu kommt: DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern technische Regelungen. Sie sind auch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern haben lediglich Empfehlungscharakter. Mehr dazu unter DIN-Normen

Typ des Begriffes: definition
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