Wegweisende Urteile
Interessante Urteile in alphabetischer Reihenfolge
- Name des Begriffes: Schadstoffe
- Beschreibungen des Begriffes:
Schadstoffe
Sichere Minimierung der Schadstoffbelastung im eigenen Haus setzt vertragliche Vereinbarungen voraus
Die in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) des Landes Baden-Württemberg geregelten Grenzwerte für VOC-Emissionen aus Span- und OSB (Grobspan-)-Platten sind unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 7.10.2020 zum Aktenzeichen 8 S 2959/18 entschieden. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Landesbauordnung technische Baubestimmungen nur zur Gefahrenabwehr erlaube. Die strittigen VOC-Grenzwerte dienten jedoch allein zur Vorsorge. Das Urteil ist bundesweit von Bedeutung, da die angegriffenen Regelungen auch in anderen Bundesländern verankert sind.
VOC - volatile organic compounds, zu Deutsch flüchtige organische Verbindungen - sind eine ganze Palette von Stoffen, die auch natürlichen Ursprungs sein können. Sie sind auch in Bauprodukten enthalten und gelangen von dort aus zu den Menschen im Haus. Das Umweltbundesamt führt zu den Auswirkungen auf die Gesundheit aus: „Konzentrationen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen bewirken, können unmittelbar nach Bau- und umfangreichen Renovierungsmaßnahmen auftreten, sowie bei unsachgemäßer Verarbeitung und massivem Einsatz wenig geeigneter Produkte." Die Verwendung einzelner VOC, deren Gesundheitsschädlichkeit geklärt ist, ist verboten. Aber bei der Fülle an einzelnen VOC bleibt ein großer Rest mit (noch) ungeklärter Wirkung auf die menschliche Gesundheit.
Der baden-württembergische Vorschriftengeber, das zuständige Landesministerium, hatte mit Blick auf dieses ungeklärte Risiko die Grenzwerte für VOC in Span- und OSB-Platten in seine Verwaltungsvorschrift für technische Baubestimmungen aufgenommen. Nach § 73a Absatz 1 LBO BW sind die technischen Baubestimmungen zu beachten, also rechtlich verbindlich.
Allerdings bestimmt § 73a LBO BW auch: Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können durch technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Und § 3 Absatz 1 Satz 1 LBO BW verlangt vor allem, dass u. a. bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.
Der VGH Baden-Württemberg schloss daraus, dass technische Bestimmungen nur dann verbindlich Grenzwerte vorgeben können, wenn sie insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit bei Bau oder Nutzung eines Hauses abwehren. Bei VOC im Allgemeinen sei aber so eine Gefahr zwar möglich, aber eben nicht ausreichend wissenschaftlich bewiesen, dass sie hinreichend wahrscheinlich eintreten werde. Statt einer Gefahr habe mit den Grenzwerten "Gefahrenvorsorge" (Rz. 50) betrieben werden sollen, weil VOC jenseits dieser Menge "Besorgnispotential" (Rz. 51) hätten. Formelhaft verkürzt: ein solches Risiko ist nicht ausreichend für eine Bedrohung, wie sie § 3 Absatz 1 Satz 1 LBO BW verlangt.
Diese Rechtsprechung hat Bedeutung über Baden-Württemberg hinaus. Denn das Landesrecht hat in diesem Punkt Mustervorschriften der Bundesbauministerkonferenz übernommen. Es ist gut möglich, dass die Spanplattenhersteller des Ausgangsverfahrens oder andere nun auch in anderen Bundesländern gegen solche Grenzwerte vorgehen oder die dortigen Behörden die entsprechenden Vorschriften von sich aus anpassen.
VPB-Fazit: Die aktuelle Rechtsprechung hat für Verbraucherbauherren Auswirkungen. Wer großen Wert auf gesunde Baustoffe und ein gesundes Wohnklima legt, wer über eine besonders sensible Gesundheit verfügt, der kann sich nicht vollumfänglich darauf verlassen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen ihn automatisch vor allen Risiken vor Schadstoffen in und aus neu hergestellten Bauprodukten schützen. Hier müssen private Bauherren selbst tätig werden und weitergehende Anforderungen an alle Baustoffe, die zur Verwendung kommen dürfen, im gewünschten Umfang vertraglich fest vereinbaren. Auch dazu notwendige Dokumentationen und Überprüfungen durch neutrale Dritte sollte der Vertrag ins Pflichtenprogramm aufnehmen. So kann eine individuell passende Gefahrenvorsorge für den Neubau verwirklicht werden. - Typ des Begriffes: definition
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