Wegweisende Urteile

Interessante Urteile in alphabetischer Reihenfolge

Name des Begriffes: Rollstuhlrampe - WEG
Beschreibungen des Begriffes:

Rollstuhlrampe - WEG

Informationsanspruch der WEG-Mitglieder bei Einbau einer Rollstuhlrampe

Will ein Eigentümer in einer WEG eine Rollstuhlrampe anbauen, haben die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch darauf, rechtzeitig vor Beschlussfassung über mögliche bauliche Alternativen informiert zu werden. Bekommen sie vorab keine Information, kann ein eventueller Beschluss später anfechtbar sein, weil die WEG-Mitglieder keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hatten. Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts München (AG München) vom 5. Juli 2017 hervor (Az.: 482 C 26378/16).

Worum geht es? Wohnungseigentümergemeinschaften sollten grundsätzlich bei allen geplanten Bauvorhaben rechtzeitig vor Beschlussfassung potentielle bauliche Alternativen für das jeweilige Vorhaben erörtern. Ansonsten entspricht der Beschluss regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage gerichtlich anfechtbar sein.

Das Amtsgericht München hat einen nicht ordnungsgemäßen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Beispiel mit der Begründung aufgehoben, dass die Wohnungseigentümer nicht in der Lage gewesen seien, in einer mehrheitlichen Entscheidung sachgerecht ihr Mitbestimmungsrecht auszuüben, da die Vorstellung und Erörterung verschiedener geeigneter baulicher Maßnahmen im konkreten Fall unterblieben sei.

VPB-Fazit: Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Regel Baulaien. Sie können und müssen nicht wissen, wie sich zum Beispiel Rollstuhlrampen technisch anbauen oder ins Gebäude integrieren lassen. Sie brauchen dazu vorab sachliche Informationen, damit sie das Für und Wider einzelner Vorschläge, beurteilen und entsprechend abstimmen können.

AG München, Urteil vom 5. Juli 2017, Az.: 482 C 26378/16


Anmerkung: mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. 12. 2020 hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf barrierereduzierte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Diese muss er selbst bezahlen, wenn er allein sie verlangt. Die Gemeinschaft hat zwar über die Durchführung zu beschließen. In so einem Fall trägt das Kernargument des AG München, das auf die Mitbestimmungsrechte der Wohnungseigentümer abstellt, aber nicht mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob die Rechtsprechung für solche Fälle noch greift. Allerdings: wer durch eine sorgfältig ausgearbeitete Beschlussvorlage die Wohnungsgemeinschaft überzeugt, erreicht vielleicht eine für ihn viel kostengünstigere Übernahme der baulichen Veränderung durch die Gemeinschaft selbst.

Typ des Begriffes: definition
Zurück

Zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige VPB-Büro in Ihrer Region: Berater finden