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Name des Begriffes: Einzugstermin
Beschreibungen des Begriffes:

Einzugstermin

Bauherren müssen wissen, wann sie einziehen können

Ein Werkunternehmer hat mit der Werkleistung bald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies aus einem Großkommentar zum BGB zitiert in seiner Begründung des Urteils zum Aktenzeichen VII ZR 470/99 vom 8. März 2001.

Was steckt dahinter? Bauherr und Unternehmer hatten im Vertrag keine Regelung zur Bauzeit getroffen. Nachdem der Werkunternehmer erst nach einer ganzen Weile mit der Bauausführung angefangen hatte, schleppte sich der Bau auch im Weiteren langsam dahin. Der Bauherr machte Ansprüche geltend, für die es darauf ankam, ob der Bauunternehmer das Haus nicht schon hätte fertiggestellt haben müssen. Dabei kam es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Bauleistung an. Wenn dazu im Vertrag nichts geregelt ist, dann gibt das BGB mit § 271 BGB nur eine allgemeine Bestimmung, deren Auslegung in Bezug auf den Werkvertrag lautet: Ein Werkunternehmer hat mit der Werkleistung im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Damit ist klar: Auch Profis können gar nicht mit Sicherheit sagen, wann genau das der Fall ist.

VPB-Fazit: Private Bauherren müssen wissen, wann sie einziehen können. Schließlich hängt viel vom Einzugstermin ab, wie etwa die Kündigung der Mietwohnung, die Zahlung von Bereitstellungszinsen oder die Umschulung der Kinder und anderes mehr. Private Bauherren sollten deshalb diese Rechtsunsicherheit ausschalten, indem sie klare vertragliche Vereinbarungen treffen.

Typ des Begriffes: definition
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