VPB-Experteninterview
Machen Sie mit!
Machen Sie mit: Stärken Sie den Verbraucherschutz im Bereich des privaten Bauens!
Der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) ist als Verbraucherschutzverband berechtigt, unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und andere Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte im Bereich des privaten Bauens abzumahnen und Unternehmen zur Not auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der VPB hat auf diesem Wege bereits zahlreiche Verstöße erfolgreich beanstandet. Sogar notariell beurkundete Verträge können AGB-Rechtsverstöße enthalten.
Wollen Sie einen unkomplizierten Beitrag zum kollektiven Verbraucherschutz leisten? Dann senden Sie uns als Mitglied ganz einfach Ihren Vertrag einschließlich der AGB zwecks Prüfung auf Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte durch Unternehmen über das unten stehende Formular zu!
Worum geht es?
Bauherren, die einen Bauvertrag unterzeichnen, sollten vorher genau wissen, was im Vertrag steht. Bautechnisch beraten Sie dazu die VPB-Sachverständigen vor Ort. Aber wie steht es mit dem Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden vom Unternehmer formuliert. Das Recht setzt dafür enge Grenzen. AGB dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, sonst sind sie unwirksam. An ihrer Stelle gilt das Gesetz, das den Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien fairer regelt.
Oft entdecken Bauherren erst während der Bauphase und zufällig, wenn die AGB in ihrem Bauvertrag sie benachteiligen. Aber wer hat dann schon die Nerven, einen Streit übers Kleingedruckte vom Zaun zu brechen und Ärger auf der eigenen Baustelle zu riskieren? Viele Bauherren geben dann um des lieben Friedens willen klein bei, fühlen sich aber unfair behandelt.
Damit müssen Sie sich nicht abfinden: Der VPB prüft die AGB für Sie. Das gilt auch, wenn Sie das Angebot einer Firma ausgeschlagen haben, weil Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geheuer waren. Ehe dann vielleicht andere Bauherren arglos in die Falle tappen, schicken Sie uns den Vertragsentwurf zu. Wir prüfen ihn. Sie leisten damit ganz unkompliziert einen Beitrag zum Verbraucherschutz.
Der VPB ist eine vom Staat zugelassene qualifizierte Einrichtung und berechtigt, die Verwendung unwirksamer AGB abzumahnen und die entsprechenden Unternehmen notfalls auf Unterlassung zu verklagen. So stärkt der Staat den Verbraucherschutz. Der VPB ist seit 2006 als qualifizierte Einrichtung anerkannt und mahnt und klagt seither erfolgreich im kollektiven Verbraucherschutz.
Was müssen Sie tun?
Nichts. Sie müssen dem VPB lediglich Ihren Vertrag zukommen. Der VPB bietet dazu hier unten auf der Seite die Möglichkeit für Mitglieder, verdächtige Vertragsunterlagen hochzuladen. Nach dem Hochladen haben Sie nichts weiter zu tun, allenfalls fragen wir kurz noch einmal nach zur Klärung von Sachverhalten. Noch nie musste seit 2006 - selbst in Klageverfahren - für den VPB jemand als Zeuge aussagen! Einen namentlichen Bezug zu Ihnen kann der Unternehmer auch erst dann eindeutig herstellen, wenn er verklagt wird. Denn der Vertrag, in dem die AGB stehen, muss der Klage beigefügt sein. Wenn das Unternehmen klein ist, kann es vielleicht schon aus der Abmahnung Rückschlüsse auf Sie ziehen. Die Abmahnung kommt aber stets vom VPB, und nicht jeder Kunde ist auch VPB-Mitglied. Wer ganz sicher sein will, reicht die Unterlagen erst ein, wenn das Haus abgenommen und die Protokollmängel beseitigt worden sind. Wer einen zur Unterschrift vorgelegten Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihn gleich einreichen.
Wie sieht das Prozedere aus?
Der VPB prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften wie die §§ 305 ff. BGB vorliegen. Ist das der Fall, mahnt der VPB das Unternehmen ab. Reagiert das Unternehmen darauf nicht angemessen, erhebt der VPB Klage auf Unterlassung. Unwirksame AGB werden dann in Auswahl auf https://www.vpb.de/problematische-vertragsklauseln veröffentlicht. Seit 2006 ist dem VPB kein Fall bekannt geworden, in dem ein Unternehmen eine unwirksame AGB trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder eine Verurteilung weiter verwendet hat.
Es ist also ein effektives Instrument und nützt allen privaten Bauherren, denn über den Vertrag hinaus, in dem die unwirksame AGB steht, kommen alle Vertragspartner des Unternehmens in den Genuss der Unwirksamkeit! In allen neuen Verträgen dürfen die unwirksamen AGB nicht mehr benutzt werden. Und in allen laufenden Verträgen darf sich das Unternehmen nicht mehr auf sie berufen.
Wichtig für Sie: Der VPB betreibt dieses Verfahren als Verbraucherschutzverband. Deswegen kostet Sie das Übersenden der Unterlagen auch nichts. Sie selbst erhalten dadurch aber auch keinen Rechtsrat, insbesondere nicht, wie eine bestimmte AGB in Ihrem konkreten Fall zu beurteilen sein könnte. Nur ganz vereinzelt geben die abgemahnten Unternehmen so schnell klein bei, dass auch der Einreicher von der Unterlassungserklärung profitiert. Es geht hier ausschließlich um den Verbraucherschutz. Über das Ergebnis des Verfahrens, das sich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Jahre hinziehen kann, erhalten Sie auf Wunsch gerne Informationen.
Bitte nutzen Sie für die Versendung Ihrer Informationen und verfügbare Unterlagen die hier verlinkte Seite oder senden Sie eine E-Mail an folgende Adresse: info@vpb.de. Bitte verwenden sie folgende Betreff: "Verbraucherschutz unwirksame AGB". Vielen Dank für Ihre Unterstützung.