VPB-Experteninterview
Handwerkerrechnungen absetzen
Wer Handwerkerrechnungen sammelt, der kann damit bares Geld sparen. Er muss seine Rechnungen übers Jahr gewissenhaft sammeln und sie zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Steuerlich geltend machen können Hausbesitzer alle Reparaturen oder Modernisierungen am eigenen Haus oder der selbst genutzten Eigentumswohnung. Wichtig dabei: Absetzbar sind immer nur die reinen Lohnund Arbeitskosten, nicht das vom Handwerker verbaute Material. Absetzbar sind auch Fahrtkosten und die auf Lohn- und Fahrtkosten anfallende Mehrwertsteuer.
Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer maximal möglichen Ersparnis von 1.200 Euro. Voraussetzung dabei: Es muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden - nicht bar auf die Hand. Auch der handschriftliche Vermerk vom Unternehmer auf der Rechnung »Betrag dankend erhalten« wird vom Finanzamt nicht anerkannt! Sowohl Rechnung als auch Überweisungsbeleg muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt vorlegen. Hausbesitzer können mehrere Rechnungen verschiedener Handwerker bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro Lohnkosten sammeln und zusammen beim Finanzamt einreichen. Besitzer von Eigentumswohnungen lassen sich ihren Anteil an den Handwerkerrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Verwalter bescheinigen.
Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im selbst bewohnten Haushalt, wenn er in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Dazu gehören beispielsweise Maler-, Tapezier- oder Fliesenarbeiten, aber auch Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten bis hin zu Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen oder dem Einbau einer neuen Küche oder eines Bades. Wer über die reinen Schönheits- und Instandhaltungsreparaturen hinaus sein Haus energetisch modernisieren möchte, der sollte sich zuvor ein Sanierungsgutachten vom unabhängigen Sachverständigen machen lassen. Energetische Sanierungen, wie etwa die Wärmedämmung von Haus und Fassaden, der Austausch der Fenster oder der Heizungsanlage, gekoppelt etwa mit dem Einbau einer Solaranlage, verändern das bauphysikalische Gefüge eines Hauses. Dabei kann es zu bautechnischen Problemen kommen, vor allem zu Feuchte- und Schimmelschäden. Werden aber zuerst die baulichen Besonderheiten der Immobilie analysiert und dann die dazu passenden Sanierungsmaßnahmen zeitlich wie technisch aufeinander abgestimmt geplant, lassen sich teure Folgeschäden vermeiden.
Achtung: Nicht steuerlich geltend gemacht werden können Handwerkerleistungen, wenn für die Arbeiten öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, etwa Mittel der KfW-Förderung, in Anspruch genommen werden.
Abzugsfähig sind im Übrigen auch die Schornsteinfegergebühren! Auch die Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen dürfen von der Steuerschuld abgezogen werden, ebenso die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse, sofern die Zuleitungen zu einem bestehenden Haus führen und nicht zu einem Neubau. Nicht steuerlich absetzen lassen sich dagegen alle Handwerkerarbeiten an Neubauten. Mit einer Ausnahme: Immer dann, wenn nach Fertigstellung noch die Nutzfläche der Bestandsimmobilie vergrößert werden soll, kommt wieder eine Absetzbarkeit in Betracht.
Wer also später seinen Speicher oder seinen Keller ausbaut, kann die Arbeitskosten dafür geltend machen. Die Abschreibungsmöglichkeiten zahlen sich auch für alle Hausbesitzer aus, die ihre Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen. Sie können Dach- und Fassadenkontrollen im Herbst, im Frühling oder nach einem schweren Sturm ebenso absetzen, wie den winterlichen Streu- und Räumdienst, jedenfalls soweit er auf dem Privat - ge lände anfällt - letzteren als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung.
Für diese haushaltsnahen Dienstleistungen hat der Gesetzgeber die absetzbaren Summen auf 20 Prozent bei maximalen Ausgaben von 20.000 Euro festgelegt. Das bedeutet: Neben den Handwerkerleistungen von maximal 6.000 Euro können Hausbesitzer jährlich noch einmal 20.000 Euro für Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten steuermindernd geltend machen.
Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sind allerdings zwei verschiedene Dinge, die steuerlich nicht in einen Topf geworfen werden dürfen. Bereits 2007 hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05) entschieden: Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten nur hauswirtschaftliche Arbeiten, also alle Tätigkeiten, die normalerweise Mitglieder des privaten Haushalts selbst erledigen könnten und die in regelmäßigen Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten wiederum werden im Normalfall nur von einer Fachkraft ausgeführt.
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